Bugatti-Club Deutschland e.V.

 

Vorstand (Mausklick)

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bugatti-Club Deutschland (BCD) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er fördert die Erhaltung und Pflege von Bugatti Fahrzeugen bis Baujahr 1951.
Die Ziele des Vereins sollen insbesondere dadurch gefördert werden, dass sportliche und gesellige Zusammenkünfte stattfinden, die Herausgabe von Vereinsmitteilungen, gemeinsame Ersatzteilbeschaffung und Vermittlung von Fachwissen erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche Person, sowie juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts erwerben. Sie soll im Besitz eines der Satzung entsprechenden Fahrzeugs sein.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste in dem Verein und/oder dem Namen Bugatti erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

Personen, die nicht im Besitz eines der Satzung entsprechenden Fahrzeugs sind, können eine Gast- bzw. passive Mitgliedschaft erwerben und sind nicht stimmberechtigt.
Die Aufnahme in den Verein muß bei diesem schriftlich beantragt werden. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entfällt die Angabe von Gründen.

§ 4 Beitrag

Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr und einen laufenden Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags werden von der Hauptversammlung festgelegt. der Jahresbeitrag ist zum 01.01. eines jeden Jahres fällig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an das Präsidium zum Ende des Geschäftjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei gröblichem Verstoss gegen das Vereinsinteresse, bei unehrenhaftem und/oder vereinsschädigendem Verhalten, bei Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung.
4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebem Brief mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5. Die Beitrsagspflicht endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Rückerstattungen erfolgen keine. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Hauptverwaltung
2. Präsidium
3. Rechnungsprüfer

§ 7 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie hat folgende Aufgaben:
a. Wahl und Entlastung des Präsidiums
b. Satzungsänderungen
c. Genehmigung des Kassenabschlusses
d. Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
e. Auflösung des Vereins
2. In der Haptversammlung ist jedes anwesende ordetliche Mitglied und Ehrenmitglied stimmberechtigt und hat eine Stimme.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei:
a. Beschlüssen über Satzungsänderungen,
b. Anträgen auf Abberufung des Präsidiums oder eines Mitgliedes.
5. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann mit 2/3 Mehrheit beschliessen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
6. Die Hauptversammlung ist alle zwei Jahre vom Präsidium mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung einzuberufen.
7. Das Präsidium kann jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium dies verlangt.
8. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Feststellung der Stimmliste
b. Bericht des Präsidenten
c. Kassenbericht und Kassenvorschlag des Schatzmeisters
d. Bericht der Rechnungprüfer
e. Entlastung des Präsidiums
f. Neuwahl des Präsidiums
g. Neuwahl der Rechnungprüfer
h. Anträge
i. Verschiedenes
9. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Präsidium

1. Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt dem Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern:
a. dem Präsidenten als Vorsitzenden
b. dem 1. Vizepräsidenten-Schriftführer
c. dem 2. Vizepräsidenten-Schatzmeister
2. Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer zur Vertretung des Vereins solange befugt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
3. Bei Ausfall eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtsperiode kann das Präsidium bis zum Ablauf der Amtsperiode eine Ersatzperson bestimmen.
4. Bei Abstimmung im Präsidium hat der Präsident bei Stimmengleichheit eine zusätzliche Stimme
5. Der Präsident hat Einzelvertretungsvollmcht, im Übrigen vertreten zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam. Dem Verein gegenüber sind die Präsidiumsmitglieder jedoch verpflichtet, vom Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung oder durch Beauftragung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
6.Über die Verteilung der Aufgaben auf die Präsidiumsmitglieder entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten. Das Präsidium kann einzelne Aufgaben an Nicht-Präsidiumsmitglieder delegieren.

§ 9 Rechnungsprüfer

1. Zur Prüfung der Haushaltsführung des Vereins werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
2. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Präsidium sofort, der Hauptversammlung anlässlich ihrer nächsten Sitzung über das Ergebnis Bericht.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit 3/4 aller anwesenden Stimmen gefasst werden.
2. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die ausserordentliche Hauptversammlung

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen.

Essen, den 13.1.2001
Die Hauptversammlung